AGB Training


1. Geltungsbereich
Diese Teilnahmebedingungen gelten für die kundenspezifischen Seminare der DEKRA Austria GmbH, nachfolgend „DEKRA“ genannt.
2. Vertragsabschluss
Die Basis für den Vertragsabschluss ist ein detailliertes, verbindliches Angebot von DEKRA und eine rechtsverbindliche Annahme des Auftraggebers. Beides bedarf der Schriftform.
3. Rücktritt
Ein Rücktritt hat in Schriftform zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts ist der Eingang der Erklärung beim Erklärungsempfänger maßgeblich.
3.1 Rücktritt des Auftraggebers
Der Auftraggeber kann bis zum Beginn des Seminars ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt bis 4 Wochen vor Beginn des Seminars, so kann DEKRA dem Auftraggeber die bis dahin hierfür entstandenen Kosten für die Vorbereitung des Semi­nars in Rechnung stellen. Geht der Rücktritt bis spätestens 14 Tage vor Seminarbeginn bei DEKRA ein, so werden dem Auftraggeber 50% des vereinbarten Gesamtpreises in Rechnung gestellt. Geht der Rücktritt später ein, so ist die Vergütung in voller Höhe zu zahlen.
3.2 Rücktritt von DEKRA
DEKRA behält sich den Rücktritt vom Vertrag von aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, z.B. kurzfristiger Ausfall des Dozenten oder technischer Gründe, vor. Vor Ausübung dieses Rück­trittsrechts wird DEKRA versuchen, andere geeignete Mitarbeiter mit der Durchführung zu betrauen oder diese auf einen anderen Termin zu verlegen, sofern die Möglichkeit dazu besteht und der Auftraggeber einverstanden ist. Solche Veränderungen werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Tritt DEKRA weniger als 7 Tage vor dem vereinbarten Beginn des Seminars zurück, so werden dem Auftraggeber seine bis dahin nachweislich hierfür angefallenen Kosten erstattet, soweit DEKRA die Gründe für den Rücktritt schuldhaft verursacht hat.
4. Kündigung
Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund während eines mehrtägigen Seminars bleibt unberührt. Eine Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Für Seminare und sonstige Leistungen gelten die im Vertrag ver­einbarten Preise.
5.2 Alle Preise sind Nettopreise, zuzüglich der anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.3 Die Rechnungsstellung bei einzelnen Seminaren erfolgt unver­züg­lich nach Leistungserbringung.
5.4 Bei Projekten über einen längeren Zeitraum (länger als 3 Monate) wird die Leistung monatlich abgerechnet. Basis für die Rechnungs­stellung sind die vom Auftraggeber gegengezeichneten Leistungs­nachweise, bzw. die Ter­min­liste der durchgeführten Seminare.
5.5 Die Seminargebühren werden sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig.
5.6 Verzug tritt 30 Tage nach Rechnungserhalt ein. Ab diesem Zeit­punkt sind rückständige Rechnungsbeträge mit 8 % über dem zu diesem Zeitpunkt gel­ten­den Basiszinssatz zu verzinsen.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1 Führt DEKRA die vereinbarten Seminare im Betrieb des Auftrag­gebers durch, so stellt dieser angemessen ausgestattete Schu­lungs­räume unent­gelt­lich zur Verfügung.
6.2 Technische Voraussetzungen, die zur Erbringung der vereinbarten Leis­tung im Betrieb des Auftraggebers nötig sind, wird dieser, soweit nicht anders vereinbart, spätestens zu Beginndes Seminars auf eigene Rech­nung funktionsfähig bereitstellen. DEKRA wird dem Auftraggeber Art und Umfang der technischen Voraussetzungen recht­zeitig bekannt geben. DEKRA ist über das eigene Qualitäts­managementsystem verpflichtet, diese beige­stell­ten Ausrüstungen auf ihre Tauglichkeit zu prüfen.
6.3 Werden bei Seminaren Ressourcen des Auftraggebers genutzt, obliegt es dem Auftrageber, geeignete und ausreichende Siche­rungs­­maßnahmen zum Schutz vor Verlust, Zerstörung oder Beschädi­gung vorzunehmen.
6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine an den Seminaren teil­nehmenden Mitarbeiter/-innen darauf hinzuweisen, die am Veran­staltungsort gültigen Sicherheitsbestimmungen bzw. die Haus-/Institutsordnung einzuhalten.
7. Rechte an den Seminarunterlagen
Alle ausgegebenen Arbeitsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Sie werden exklusiv den Teilnehmern/Teilnehmerinnen eines Seminars zur Ver­fügung gestellt. Alle Rechte, auch die der Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung der Unterlagen oder von Teilen daraus behält sich DEKRA vor. Kein Teil von Unterlagen darf, auch auszugsweise, ohne die schriftliche Genehmigung von DEKRA in irgend­einer Form, auch nicht zum Zwecke der Unterrichts­gestaltung, reprodu­ziert, insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme vera­r­beitet, vervielfältigt, verbreitet oder zu öffentlicher Wieder­gabe benutzt werden.
8. Verwendung von Daten der Teilnehmer/-innen
Die übermittelten Daten des Teilnehmers/der Teilnehmerin werden im Rahmen der Rechtsvorschriften zum Datenschutz von DEKRA zweckgebunden verarbeitet.
9. Haftung
DEKRA haftet nicht für Schäden, die durch Unfälle und/oder durch Ver­lust oder Diebstahl von in die Schulungsräume/Schulungsgelände einge­brachten Sachen, insbesondere Garderobe oder Wertgegenstände, entstehen. Bei von DEKRA zu ver­tretenden Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet diese nur bei Vorsatz und grober Fahr­lässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
10. Erfüllungsort
Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Erfüllungsort der Veran­staltungsort.
11. Gerichtsstand
11.1 Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz von DEKRA, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juri­stische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder Ansprüche im Wege des Mahnver­fahrens geltend gemacht werden.
11.2 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allge­meinen Gerichtsstand in Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.3 Im Übrigen gilt bei sämtlichen Ansprüchen von DEKRA gegen den Auftraggeber, soweit er Nichtkaufmann ist, dessen Wohnsitz als Gerichts­stand.
Vertragsgestaltung
12.1 Für die Beziehung zwischen den Vertragspartnern ist allein der Ver­trag ver­bind­lich. Individualabsprachen müssen schriftlich bestätigt werden.
12.2 Mündliche Zusagen oder Vereinbarungen über die Entbehrlichkeit der Schrift­­form sind unwirksam.
12.3 Auf das Vertragsverhältnis findet Österreichisches Recht Anwendung. Das ein­heit­liche UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.