Verlängerung Lärmarmzertifikat
Als lärmarme Kraftfahrzeuge gelten in Österreich gemäß § 8b Absatz 1 KDV (g. g. f. i. V. m. Absatz 4a) alle Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h und einem maximal zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, bei dem
- der Schallpegel des Fahrgeräusches und des Motorbremsgeräusches
- bei einer Motorleistung von unter 150 kW 78 dB(A) nicht überschreitet
- bei einer Motorleistung von über 150 kW 80 dB(A) nicht überschreitet
- der höchste Wert des Schallpegels des Druckluftgeräusches 72 dB(A) nicht überschreitet.
Gemäß § 8b Absatz 5 KDV sind Kraftfahrzeuge, welche diese Voraussetzungen erfüllen, neben der vorderen Kennzeichentafel mit einer kreisrunden grünen Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, weißem Rand und dem lateinischen Buchstaben L in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift zu kennzeichnen.
Der Sinn dieser Kennzeichnungen ist, Fahrzeuge mit Sonderrechten (Erleichterungen beim Befahren bestimmter Straßen oder Ortsteilen, Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Steuererleichterungen u. ä.) bereits visuell leicht zu erkennbar zu machen, wodurch sie insbesondere der Erleichterung bei Grenzkontrollen oder Verkehrsüberwachungen dienen.
Zur Aufrechterhaltung der Sonderrechte bedarf es einer wiederkehrenden Überprüfung des Fahrzeugs alle 24 Monate nach Erstausstellung des Lärmarmzertifikats. Die wiederkehrende Überprüfung wird am Lärmarmzertifikat bestätigt.
Gerne führen wir diese wiederkehrende Überprüfung an unseren Prüfstellen für Sie durch.
DEKRA Austria GmbH
MAN-Straße 1
2333 Leopoldsdorf bei Wien