Überprüfung nach § 57a

Wiederkehrende Überprüfung nach §57a KFG 1967

Je nach Fahrzeugtyp ist eine wiederkehrende Überprüfung nach §57a KFG 1967 (das Pickerl) fällig. Unsere Experten prüfen objektiv und neutral, ob sicherheitsrelevante Bauteile und Systeme den Vorschriften entsprechen.

Die Prüfung für Kraftomnibusse, Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie für schwere Anhänger beinhaltet umfangreiche Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfungen und konzentriert sich auf besonders verschleiß- oder reparaturanfällige Teile und Baugruppen.
Was wir prüfen:
Die §57a-Begutachtung (Pickerl) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Umweltverträglichkeit Ihres Fahrzeugs. Wir prüfen Ihr Fahrzeug auf Zustand, Funktion sowie Ausführung und Wirkung der Bauteile und Systeme. Dies geschieht durch visuelle, manuelle oder elektronische und messtechnische Prüfung und grundsätzlich ohne Zerlegungsarbeiten.
Im einzelnen prüfen wir:
  • Identifizierung des Fahrzeuges
  • Bremsanlage
  • Lenkung
  • Sicht
  • Leuchten, Reflektoren und elektrische Anlagen
  • Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen
  • Fahrgestell und daran befestigte Teile
  • Sonstige Ausstattungen soweit vorgeschrieben
  • Umweltbelastung
  • Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Beförderung von Fahrgästen (M2 und M3)
Der Prüftechniker teilt das Fahrzeug nach der bei der wiederkehrenden Überprüfung nach §57a KFG 1967 erstellten Mängelliste in eine der folgenden Mängelklassen ein:
  • Ohne Mängel: Die Plakette wird zugeteilt.
  • Leichte Mängel (LM): Die Plakette wird zugeteilt, wenn das Fahrzeug mit Mängeln behaftet ist, die keinen nennenswerten Einfluss auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs haben. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass diese Mängel behoben werden müssen.
  • Schwere Mängel (SM): Die Plakette wird nicht zugeteilt. Mängel müssen bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden - eine Nachprüfung ist erforderlich. Das Fahrzeug darf nur mehr zwei Monate ab Prüfdatum genutzt werden.
  • Gefahr im Verzug (GV): Die Plakette wird nicht zugeteilt. Das Fahrzeug darf am Straßenverkehr nicht mehr teilnehmen. Die Zulassung kann durch die Behörde umgehend aufgehoben werden.
  • Vorschriftsmängel (VM): Die Plakette wird nicht zugeteilt. Das Fahrzeug ist in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen.
Der umfassende Untersuchungsbericht enthält, falls etwas beanstandet wurde, konkrete Angaben für notwendige Reparaturen.
Toleranzzeitraum der wiederkehrenden Begutachtung ab 20.5.2018
 FahrzeugartBegutachtungsperiode
(Jahre)
Tolereanzzeitraum
(Monat vor/nach EZ)
1Kraftfahrzeuge der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge3-2-1-1-1/+4
2Zugmaschinen und Motorkarren bis 40 km/h3-2-1-1-1/+4
3selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren bis 40 km/h3-2-1-1-1/+4
4Anhänger bis 3,5 t hzGG3-2-1-1-1/+4
5landwirtschaftliche Anhänger über 40km/h3-2-1-1-1/+4
6landwirtschaftliche Anhänger bis 40km/h3-2-2-2-1/+4
7Fahrzeuge der Klasse L1-1-1-1-1/+4
8historische Fahrzeuge2-2-2-2-1/+4
9Alle nicht unter 1 - 8 genannten Fahrzeuge1-1-1-1-3/+0
Unter Punkt 9 fallen z.B.: Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge der Klasse M1, Fahrzeuge der Klasse M2 und M3, Fahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3, Anhänger der Klasse O3 und O4, Zugmaschinen über 40 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 40 km/h oder Transportkarren über 40 km/h.
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