
Ihr Auto benötigt ein Pickerl?
Wiederkehrende Überprüfung nach §57a KFG 1967
Je nach Fahrzeugtyp ist eine wiederkehrende Überprüfung nach §57a KFG 1967 (das Pickerl) fällig. Unsere Experten beurteilen rasch & neutral, ob sämtliche Bauteile und Systeme des Kraftfahrzeuges den Vorschriften entsprechen.
Die Prüfungen für Kraftomnibusse, Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie für leichte und schwere Anhänger beinhaltet umfangreiche Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfungen und konzentriert sich im speziellen auf sicherheitsrelevante Bauteile sowie besonders verschleiß- oder reparaturanfällige Baugruppen.
§57a Überprüfung - mehr als nur Pflicht:
- Schnell durchgeführt, genau dokumentiert
- Klar nachvollziehbare Mängelklassifizierungen
- Höchste Qualität, langjährige Erfahrung und absolute Neutralität
- Rasche Terminvergabe und kurze Wartezeiten
Was wird überprüft?
Im Rahmen der § 57a-Begutachtung – umgangssprachlich als Pickerl-Überprüfung bekannt – werden alle sicherheits-, verschleiß- und umweltrelevanten Fahrzeugkomponenten überprüft. Unsere DEKRA Experten führen eine messtechnische, visuelle und funktionsbezogene Kontrolle durch. Dabei werden unter anderem folgende Bereiche geprüft: Bremsanlage, Lenkung, Reifen, Fahrwerk, Beleuchtungs- und Elektronikeinrichtungen, Sichtverhältnisse, Abgasanlage sowie Emissionswerte. Auch die Karosserie, Türen und alle sicherheitsrelevanten Bauteile sowie die Identität des Fahrzeugs und die zugehörigen Fahrzeugdokumente werden einer sorgfältigen Überprüfung unterzogen.
Wie oft ist die Überprüfung gesetzlich vorgeschrieben?
Die Prüffristen richten sich nach der Fahrzeugklasse. Für Pkw der Klasse M1, sowie Anhänger der Klassen O1 und O2 und Fahrzeuge der Klasse L1-L6 (Mopeds, Motorräder, Quads,…) gilt in Österreich die gesetzlich festgelegte 3-2-1-Regelung:
- Die erste Begutachtung ist 3 Jahre nach der Erstzulassung fällig,
- die zweite erfolgt nach weiteren 2 Jahren,
- danach muss das Fahrzeug jährlich überprüft werden.
Für andere Fahrzeugklassen – darunter Nutzfahrzeuge der Klassen N1 bis N3 sowie Busse (M2, M3) oder Anhänger – ist die Pickerl-Überprüfung jährlich vorgeschrieben.
Es gelten gesetzlich definierte Toleranzzeiträume: Die § 57a-Begutachtung kann bei Fahrzeugen der Klassen M1, O1, O2, L1 - L6 frühestens 1 Monat vor und bis zu 4 Monate nach dem Monat der Erstzulassung durchgeführt werden, ohne dass die Frist als überschritten gilt.
Bei Fahrzeugen der Klassen N1, N2, N3, M2, M3, O3, O4 gilt ein Toleranzzeitraum von bis zu 3 Monate vor dem Monat der Erstzulassung und dem Ende des auf der Überprüfungsplakette gelochten Monats.
Personenkraftwagen, leichte und schwere Nutzfahrzeuge, leichte und schwere Anhänger, Mopeds, Motorräder, Quads, landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer höchst zulässigen Bauartgeschwindigkeit über 25 Km/h und landwirtschaftliche Anhänger mit einer Bauartgeschwindigkeit über 25 Km/h.
Wenn Sie die gesetzliche Toleranzfrist überschreiten, ist das Pickerl nicht mehr gültig. Außerhalb des gesetzlich geregelten Toleranzzeitraums drohen rechtliche Konsequenzen, z. B. Verlust des Versicherungsschutzes bei Unfällen oder Parkschäden oder Verwaltungsstrafen. Im Falle eines Unfalls handelt es sich weiters um eine Fahrt mit einem nicht verkehrssicheren Kraftfahrzeug, was hohe Strafen verursachen kann.
Alle relevanten Baugruppen des Fahrzeuges sowie Umwelt- und Vorschriftsmängel. Die Prüfung wird messtechnisch, visuell und funktionsbezogen durchgeführt. Grundlage ist der letztgültige Mängelkatalog, erstellt nach den Vorgaben des KFG 1967.
Das „Pickerl“ selbst ist innerhalb seines Gültigkeitszeitraumes EU weit gültig. Der Toleranzzeitraum von bis zu 4 Monaten wird in anderen EU-Ländern jedoch oft nicht anerkannt. Wir empfehlen daher eine rechtzeitige Überprüfung vor Auslandsfahrten.
Die Behebung sämtlichen festgestellten Mängel sollte umgehend erfolgen. Bei Verlust oder Bruch der Windschutzscheibe kann eine Ersatzplakette mit Vorlage des gültigen §57a Gutachtens beantragt werden.
Das Pickerl erhalten Sie direkt im Anschluss auf eine positive Begutachtung ihres Fahrzeuges in Ihrer DEKRA Prüfstelle. Die alte Plakette wird dazu von unserem Prüftechniker entfernt, welcher direkt im Anschluss die neue Prüfplakette an ihrer Windschutzscheibe anbringt.
Eine Überprüfung eines ausländischen Fahrzeuges z.B. aus DE oder HU ist in Österreich nicht zulässig. Ausnahme: Anmeldgutachten für importierte Fahrzeuge, die in Österreich angemeldet werden sollen.
Das hängt von der jeweiligen Fahrzeugklasse ab, im Normalfall zwischen 30 und 90 Minuten.
Sie erhalten ein negatives Gutachten und das Fahrzeug muss innerhalb von vier Wochen (28 Tagen) und max. 1000 Kilometer repariert bei uns zur Nachprüfung vorgeführt werden.
Die Kosten für die erste Nachprüfung innerhalb dieser Frist sind in den Kosten der Überprüfung inkludiert. Sollte das Fahrzeug nicht zeitgerecht wieder vorgeführt werden, oder die 1000 Kilometer überschritten sein, so ist ein weiteres komplett neues Gutachten zu erstellen, welches wir Ihnen in Rechnung stellen müssen.
Ja, natürlich – bitte einfach beide Fahrzeuge zur Überprüfung anmelden.
PKW, Mopeds, Motorräder und Anhänger der Klassen O1 und O2 bis 3500 kg: In Österreich können Sie die Pickerl-Überprüfung ein Monat vor dem Stichtag (gelochter Monat) und bis zu vier Monate danach durchführen lassen, was einen Toleranzzeitraum von insgesamt sechs Monaten ergibt.
Beispiel: Ist der gelochte Monat auf der Plakette Juni, können Sie die Überprüfung zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober durchführen lassen.
LKW, Taxis, Rettungs- und Krankentransportwagen sowie leichte (N1) und schwere Lkws (N2, N3), gilt eine kürzere Frist von drei Monaten vor dem Stichtag und bis zum Ablauf des Stichtagsmonats.
Beispiel: Für ein Fahrzeug mit dem gelochten Monat Juni ist ein Prüfungszeitraum vom 1. März bis zum 30. Juni einzuhalten.
Nein, das ist nicht erlaubt und strafbar, wenn das Pickerl mehr als die viermonatige Toleranzfrist nach dem Fälligkeitsmonat abgelaufen ist. Der Fahrer und der Fahrzeughalter können dann mit hohen Geldstrafen belangt werden. Nur Fahrten innerhalb des zulässigen Toleranzzeitraums (vier Monate nach dem Fälligkeitsmonat) sind erlaubt, um die Überprüfung nachzuholen. Ein Fahrzeug mit bereits abgelaufener Begutachtung darf daher nur mehr auf einem Anhänger oder mit blauen Kennzeichen zur Überprüfung gebracht werden.
Begutachtungstermine (§ 57a Abs. 3 KFG 1967)
Begutachtungsstichtag:
Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes (siehe 6.1.5.2) vorzunehmen.
Begutachtungsfristen:
Der Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung ist in § 57a Abs. 3 KFG geregelt: folgender Toleranzzeitraum für die wiederkehrende Begutachtung ab 20. Mai 2018:
| Fahrzeugart | Begutachtungsperiode (Jahre) | Toleranzzeitraum (Monate vor/nach Monat der EZ) | |
| 1 | Kraftfahrzeuge der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge | 3-2-1-1 | -1/+4 |
| 2 | Zugmaschinen und Motorkarren ≤ 40 km/h | 3-2-1-1 | -1/+4 |
| 3 | selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren ≤ 40 km/h | 3-2-1-1 | -1/+4 |
| 4 | Anhänger ≤ 3.500 kg hzGG | 3-2-1-1 | -1/+4 |
| 5 | landwirtschaftliche Anhänger > 40 km/h | 3-2-1-1 | -1/+4 |
| 6 | landwirtschaftliche Anhänger ≤ 40 km/h | 3-2-2-2 | -1/+4 |
| 7 | Fahrzeuge der Klasse L | 3-2-1-1 | -1/+4 |
| 8 | historische Fahrzeuge | 2-2-2-2 | -1/+4 |
| 9 | Alle nicht unter 1-8 genannten Fahrzeuge | 1-1-1-1 | -3/+0 |
| Pkt. | Begutachtung | Art des Kfz | Toleranzzeitraum |
| 1 | Drei Jahre nach der ersten Zulassung Zwei Jahre nach der ersten Begutachtung Ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung (sogenannte „3-2-1-Regelung“) | • Kfz der Klasse M1 (Pkw), ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge • Zugmaschinen und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h • Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die - ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg aufweisen oder - landwirtschaftliche Anhänger sind, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h überschritten werden darf • Fahrzeuge der Klasse L, z.B.(Klein)Krafträder (Mopeds, Motorräder etc.) | ein Monat vor und vier Monate nach dem Begutachtungsmonat |
| 2 | Drei Jahre nach der ersten Zulassung Zwei Jahre nach der ersten Begutachtung Zwei Jahre nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung | Landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h, aber nicht von 40 km/h überschritten werden darf | ein Monat vor und vier Monate nach dem Begutachtungsmonat |
| 3 | Alle 2 Jahre | Historische Fahrzeuge | ein Monat vor und vier Monate nach dem Begutachtungsmonat |
| 4 | Jährlich | Alle anderen Fahrzeuge (z.B. Lkw über und auch unter 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht, Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge, Omnibusse und andere) | drei Monate vor und null Monate nach dem Begutachtungsmonat |
