DEKRA Experten informieren Werkstätten zum Thema Radspieldetektoren
Ohne Einsatzpflicht keine Ausrüstungspflicht
Eine vermeintlich im Mai 2023 anstehende Ausrüstungspflicht mit Radspieldetektoren sorgt zurzeit in vielen Werkstätten für Unsicherheit, in denen Prüfingenieure die Hauptuntersuchung an Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse abnehmen. Die Experten der Sachverständigenorganisation DEKRA stellen jetzt klar: Radspieldetektoren werden auf absehbare Zeit nicht zur Pflichtausstattung für die HU-Stützpunkte werden.
- Unstimmigkeiten in EU-Richtlinie 2014/45/EU sorgen für Unsicherheit
- EU-Kommission empfiehlt: Anforderungen als optional betrachten
- Deutsches Recht schreibt EU-Vorgaben nur für eingesetzte Prüfmittel fest
Auslöser der Verwirrung ist eine Unstimmigkeit in der Richtlinie 2014/45/EU, die die Mindestvorgaben für die periodische Fahrzeugüberwachung in der Europäischen Union regelt. „Aus Anhang III zur Richtlinie, der bis Mai 2023 in nationales Recht umzusetzen ist, lässt sich zwar eigentlich eine Ausrüstungspflicht herauslesen. In den Vorgaben zur Prüfmethodik in Anhang I wird die Nutzung des Radspieldetektors jedoch immer nur als optionale Prüfmethode genannt“, so André Skupin, Leiter Grundlagen und Prozesse bei der DEKRA Automobil GmbH.
Diese Unstimmigkeit ist, wie verschiedene andere, schon kurz nach Veröffentlichung der Richtlinie aufgefallen. „Die EU-Kommission räumt den Mitgliedstaaten grundsätzlich eine gewisse Flexibilität ein, wenn es um die Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht geht“, erklärt der DEKRA Experte. „In diesem konkreten Fall wurde auf Nachfrage den Mitgliedstaaten explizit empfohlen, die Vorgabe in Anhang III als optional zu betrachten.“ In vielen Mitgliedstaaten wurde das so schon in nationale Vorschriften umgesetzt.
Ins deutsche Recht wurde der Anhang III übernommen – dabei gilt allerdings die Einschränkung auf eingesetzte Prüfmittel. „Da keine Einsatzpflicht für Radspieldetektoren besteht, gibt es folglich auch keine Ausrüstungspflicht“, so Skupin.
Im Rahmen der aktuell anstehenden Überarbeitung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wird sich DEKRA deshalb mit einem Vorschlag für eine verständlichere Formulierung einbringen. Auch die EU arbeitet aktuell unter anderem an einer Überarbeitung der 2014/45/EU. „Dabei werden dann hoffentlich auch diese Ungereimtheiten ausgeräumt“, sagt der DEKRA Experte.