Überprüfung nach § 57a

Wiederkehrende Überprüfung nach §57a KFG 1967

Je nach Fahrzeugtyp ist eine wiederkehrende Überprüfung nach §57a KFG 1967 (das Pickerl) fällig. Unsere Experten beurteilen rasch & neutral, ob sämtliche Bauteile und Systeme des Kraftfahrzeuges den Vorschriften entsprechen.

Die Prüfungen für Kraftomnibusse, Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie für leichte und schwere Anhänger beinhaltet umfangreiche Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfungen und konzentriert sich im speziellen auf sicherheitsrelevante Bauteile sowie besonders verschleiß- oder reparaturanfällige Baugruppen.
§57a Überprüfung - mehr als nur Pflicht:
  • Schnell durchgeführt, genau dokumentiert
  • Klar nachvollziehbare Mängelklassifizierungen
  • Höchste Qualität, langjährige Erfahrung und absolute Neutralität
  • Rasche Terminvergabe und kurze Wartezeiten
Was wird überprüft?
Im Rahmen der § 57a-Begutachtung – umgangssprachlich als Pickerl-Überprüfung bekannt – werden alle sicherheits-, verschleiß- und umweltrelevanten Fahrzeugkomponenten überprüft. Unsere DEKRA Experten führen eine messtechnische, visuelle und funktionsbezogene Kontrolle durch. Dabei werden unter anderem folgende Bereiche geprüft: Bremsanlage, Lenkung, Reifen, Fahrwerk, Beleuchtungs- und Elektronikeinrichtungen, Sichtverhältnisse, Abgasanlage sowie Emissionswerte. Auch die Karosserie, Türen und alle sicherheitsrelevanten Bauteile sowie die Identität des Fahrzeugs und die zugehörigen Fahrzeugdokumente werden einer sorgfältigen Überprüfung unterzogen.
Wie oft ist die Überprüfung gesetzlich vorgeschrieben?
Die Prüffristen richten sich nach der Fahrzeugklasse. Für Pkw der Klasse M1, sowie Anhänger der Klassen O1 und O2 und Fahrzeuge der Klasse L1-L6 (Mopeds, Motorräder, Quads,…) gilt in Österreich die gesetzlich festgelegte 3-2-1-Regelung:
  • Die erste Begutachtung ist 3 Jahre nach der Erstzulassung fällig,
  • die zweite erfolgt nach weiteren 2 Jahren,
  • danach muss das Fahrzeug jährlich überprüft werden.
Für andere Fahrzeugklassen – darunter Nutzfahrzeuge der Klassen N1 bis N3 sowie Busse (M2, M3) oder Anhänger – ist die Pickerl-Überprüfung jährlich vorgeschrieben.
Es gelten gesetzlich definierte Toleranzzeiträume: Die § 57a-Begutachtung kann bei Fahrzeugen der Klassen M1, O1, O2, L1 - L6 frühestens 1 Monat vor und bis zu 4 Monate nach dem Monat der Erstzulassung durchgeführt werden, ohne dass die Frist als überschritten gilt.
Bei Fahrzeugen der Klassen N1, N2, N3, M2, M3, O3, O4 gilt ein Toleranzzeitraum von bis zu 3 Monate vor dem Monat der Erstzulassung und dem Ende des auf der Überprüfungsplakette gelochten Monats.
Häufige Fragen zur § 57a-Begutachtung (FAQ)
Wer benötigt eine Pickerl-Überprüfung?
Personenkraftwagen, leichte und schwere Nutzfahrzeuge, leichte und schwere Anhänger, Mopeds, Motorräder, Quads, landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer höchst zulässigen Bauartgeschwindigkeit über 25 Km/h und landwirtschaftliche Anhänger mit einer Bauartgeschwindigkeit über 25 Km/h.
Was passiert, wenn ich den Prüftermin überschreite?
Was wird bei der Überprüfung genau kontrolliert?
Ist das „Pickerl“ auch im Ausland gültig?
Was tun bei Mängeln oder Scheibenbruch?
Wo bekomme ich das Pickerl?
Können §57a Überprüfungen nur in Österreich angemeldeten KFZ durchgeführt werden?
Wie lange dauert die Überprüfung?
Was passiert, wenn bei meinem Fahrzeug schwere Mängel festgestellt werden?
Kann ich ein KFZ samt einem Anhänger gleichzeitig zur Überprüfung bringen?
Wie lange vorher kann ich das Pickerl durchführen lassen?
Darf ich ohne gültige Überprüfung zu Dekra zur Prüfung fahren?

Begutachtungstermine (§ 57a Abs. 3 KFG 1967)

Begutachtungsstichtag:
Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes (siehe 6.1.5.2) vorzunehmen.
Begutachtungsfristen:
Der Zeitpunkt der wiederkehrenden Begutachtung ist in § 57a Abs. 3 KFG geregelt: folgender Toleranzzeitraum für die wiederkehrende Begutachtung ab 20. Mai 2018:
 FahrzeugartBegutachtungsperiode
(Jahre)
Toleranzzeitraum (Monate vor/nach Monat der EZ)
1Kraftfahrzeuge der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge3-2-1-1-1/+4
2Zugmaschinen und Motorkarren ≤ 40 km/h3-2-1-1-1/+4
3selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren ≤ 40 km/h3-2-1-1-1/+4
4Anhänger ≤ 3.500 kg hzGG3-2-1-1-1/+4
5landwirtschaftliche Anhänger > 40 km/h3-2-1-1-1/+4
6landwirtschaftliche Anhänger ≤ 40 km/h3-2-2-2-1/+4
7Fahrzeuge der Klasse L3-2-1-1-1/+4
8historische Fahrzeuge2-2-2-2-1/+4
9Alle nicht unter 1-8 genannten Fahrzeuge1-1-1-1-3/+0
Pkt.BegutachtungArt des KfzToleranzzeitraum
1Drei Jahre nach der ersten Zulassung Zwei Jahre nach der ersten Begutachtung Ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung

(sogenannte „3-2-1-Regelung“)
• Kfz der Klasse M1 (Pkw), ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge

• Zugmaschinen und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h

• Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h

• Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

- ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg aufweisen oder

- landwirtschaftliche Anhänger sind, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h überschritten werden darf

• Fahrzeuge der Klasse L, z.B.(Klein)Krafträder (Mopeds, Motorräder etc.)
ein Monat vor und vier Monate nach dem Begutachtungsmonat
2Drei Jahre nach der ersten Zulassung
Zwei Jahre nach der ersten Begutachtung
Zwei Jahre nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung
Landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h, aber nicht von 40 km/h überschritten werden darfein Monat vor und vier Monate nach dem Begutachtungsmonat
3Alle 2 JahreHistorische Fahrzeugeein Monat vor und vier Monate nach dem Begutachtungsmonat
4JährlichAlle anderen Fahrzeuge (z.B. Lkw über und auch unter 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht, Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge, Omnibusse und andere)drei Monate vor und null Monate nach dem Begutachtungsmonat
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